Allgemeine Geschäftsbedingungen
BF EU Trading UG (haftungsbeschränkt)
Wuhlestrasse 7a · 12683 Berlin · Deutschland
Maschinenhandel und Lieferung an Geschäftskunden
Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Angebote, Verkäufe und Lieferungen von Maschinen, Geräten, Fahrzeug- und Geräteträgern, Ersatz- und Verschleissteilen sowie Zubehör durch BF EU Trading UG (haftungsbeschränkt), Wuhlestrasse 7a, 12683 Berlin, Deutschland, nachfolgend «BF EU». Vertraglich vereinbarte Nebenleistungen werden einbezogen, soweit für sie keine besonderen Bedingungen vereinbart sind.
Diese AGB gelten ausschliesslich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Landwirtschaftliche Kunden werden erfasst, soweit sie für ihre unternehmerische Tätigkeit bestellen. Für Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind diese AGB nicht bestimmt; deren gesetzlicher Status wird durch eine Bezeichnung als Geschäftskunde nicht verändert.
Es gilt die bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung. BF EU stellt sie dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung. Spätere Änderungen gelten für bestehende Verträge nur bei entsprechender Vereinbarung. Eigenständige Werk-, Reparatur-, Miet-, Finanzierungs- und Dauerschuldverträge bedürfen ergänzender Vereinbarungen.
Angebote und Vertragsabschluss
Angebote von BF EU sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angaben in Preislisten, Inseraten, auf Webseiten und Verkaufsplattformen sind grundsätzlich Aufforderungen zur Abgabe einer Bestellung. Abweichende verbindliche Erklärungen und die konkret vereinbarte Vertragsabwicklung bleiben massgeblich.
Die Bestellung des Kunden, auch per E-Mail oder WhatsApp, ist ein Vertragsangebot. Der Vertrag entsteht durch die Annahme durch BF EU, insbesondere mittels Auftragsbestätigung in Textform, oder durch eine anderweitige übereinstimmende Vereinbarung. Die Annahmefrist richtet sich nach einer ausdrücklich vereinbarten Frist, sonst nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine automatisierte Eingangsbestätigung bestätigt für sich genommen nur den Eingang der Bestellung.
Eine Auftragsbestätigung, die von der Bestellung abweicht, ist ein neues Angebot und bedarf der Annahme durch den Kunden; Schweigen allein gilt nicht als Zustimmung. Die Annahme eines ausdrücklich verbindlichen Angebots von BF EU richtet sich nach dessen Inhalt und den gesetzlichen Vorschriften.
Eine wirksam angenommene Bestellung bleibt auch bei ausbleibender Anzahlung verbindlich. Der Vertragsschluss und die Reservierung einer Maschine sind zu unterscheiden. Für Anzahlung, Reservierung und Beschaffungsbeginn gilt Ziffer 9. Gesetzliche Rechte zur Lösung vom Vertrag bleiben unberührt.
Verkäuferin und Leistungspartner
Verkäuferin ist ausschliesslich die im Vertrag bezeichnete Gesellschaft. BF EU kann BF Tecnic Group AG sowie Hersteller, Montage-, Logistik-, Service- und Vertriebspartner zur Vertragserfüllung einsetzen. Die vertragliche Verantwortung von BF EU und die gesetzliche Zurechnung des Verhaltens ihrer Erfüllungsgehilfen bleiben bestehen.
Eine Übertragung der Verkäuferstellung auf eine andere Gesellschaft bedarf der Zustimmung des Kunden. Die Mitwirkung, Lieferung, Zahlungsabwicklung oder Rechnungsstellung durch einen Dritten bewirkt für sich keinen Wechsel des Vertragspartners. Durch diese AGB werden keine Verbindlichkeiten anderer Gesellschaften übernommen.
Direkte Lieferung aus Produktion oder Lager
BF EU darf unmittelbar vom Hersteller, Montagebetrieb oder einem anderen Produktions-, Zoll-, Logistik- oder Lagerstandort liefern lassen. Ein vorheriger Transport über Berlin, Deutschland oder die Schweiz ist nicht geschuldet, sofern kein entsprechender Lieferweg vereinbart wurde.
Der vereinbarte Lieferort, die Beschaffenheit, Herkunftszusagen, Lieferfristen und die vereinbarte Kostenverteilung bleiben verbindlich. Ein abweichender Versandweg darf dem Kunden keine nicht vereinbarten Importpflichten oder Mehrkosten auferlegen. Die zoll- und produktsicherheitsrechtliche Abwicklung richtet sich nach Ziffern 18 und 19.
Beschaffenheit und technische Änderungen
Massgeblich sind die vereinbarte Produktbeschreibung, Ausstattung und die sonstigen vertraglichen Anforderungen. Abbildungen und technische Angaben sind insoweit unverbindlich, als sie ausdrücklich als Beispiele oder Näherungswerte gekennzeichnet und nicht als Beschaffenheit vereinbart wurden. Die gesetzlichen Anforderungen an die Mangelfreiheit bleiben unberührt.
Technische Änderungen und der Einsatz gleichwertiger Komponenten sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind, keine vereinbarten wesentlichen Eigenschaften, Leistungsmerkmale, Schnittstellen oder Einsatzmöglichkeiten verschlechtern und keine Mehrkosten verursachen. Über für den Kunden relevante Änderungen informiert BF EU vor Lieferung. Wesentliche Abweichungen bedürfen einer Vereinbarung.
Preise und Zusatzkosten
Es gelten die vereinbarten Preise in der bezeichneten Währung. Preise gegenüber Unternehmern verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich ein Gesamtpreis einschliesslich Umsatzsteuer vereinbart wurde.
Fracht, Verpackung, Montage, Einweisung, Prüfungen, Zulassungen und sonstige Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet, wenn ihre gesonderte Vergütung und der Betrag oder eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage vor Vertragsschluss vereinbart wurden. Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und weitere Importkosten richten sich nach der vereinbarten Lieferbedingung und Ziffer 18.
Nach Vertragsschluss werden Preise nicht allein aufgrund gestiegener Beschaffungs-, Transport-, Energie- oder Währungskosten einseitig erhöht. Abweichende Preisanpassungen bedürfen einer gesonderten wirksamen Vereinbarung. Gesetzliche Rechte bei einer Störung der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
Rabatte
Rabatte gelten nur in der vereinbarten Höhe und unter den bei Vertragsschluss vereinbarten Bedingungen. Frühere Rabatte begründen keinen Anspruch für spätere Geschäfte. Eine Kombination mehrerer Rabatte ist nur geschuldet, wenn sie vereinbart wurde. Ein Skonto setzt eine entsprechende Vereinbarung voraus.
Referenzkundenrabatt
8.1 Ein Referenzkundenrabatt wird nur geschuldet, wenn er im Angebot oder Vertrag ausdrücklich bezeichnet und betragsmässig oder prozentual ausgewiesen ist. Er ist die Gegenleistung für das dort vereinbarte Referenzpaket. Eine Pflicht zu positiven Bewertungen oder zur Verschleierung des Rabatts als Gegenleistung besteht nicht. Erfahrungen und Ergebnisse sind wahrheitsgemäss darzustellen.
8.2 Soweit kein anderes Paket vereinbart ist, umfasst das Referenzpaket einmalig mindestens zehn unterschiedliche Fotos und zwei Videos von jeweils mindestens 180 Sekunden aus dem bestimmungsgemässen Einsatz. Maschine und Arbeitsergebnis müssen erkennbar, Bilder ausreichend scharf und belichtet sowie Videos nachvollziehbar und technisch verwendbar sein. Eine professionelle Produktion ist nicht geschuldet.
8.3 BF EU fordert das Material in Textform an und räumt mindestens 30 Kalendertage ein. Die Frist beginnt nicht vor betriebsbereiter Übergabe und einer realistischen Gelegenheit zum saisonüblichen Einsatz. Spätester regulärer Abgabetermin ist der spätere der beiden Zeitpunkte: zwölf Monate nach betriebsbereiter Übergabe oder Ende der ersten vollständigen Einsatzsaison. Soweit ein von BF EU zu vertretender Mangel oder Lieferverzug die Aufnahmen verhindert, verschiebt sich die Frist entsprechend. Andere unverschuldete Hindernisse werden nach Treu und Glauben berücksichtigt.
8.4 Während drei Jahren ab betriebsbereiter Übergabe beantwortet der Referenzkunde angemessene Rückfragen zu dem bereitgestellten Material und seinen Einsatzerfahrungen. Weitere Aufnahmen, Betriebsbesuche, Vorführungen oder die Vermittlung von Interessenten setzen eine gesonderte Vereinbarung über Umfang, Termine und gegebenenfalls Vergütung voraus.
8.5 Der Kunde räumt BF EU an dem vertragsgemäss bereitgestellten Material ein nicht ausschliessliches, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für Produktinformation, Vertrieb, Werbung und Dokumentation ein. Es umfasst Speicherung, Vervielfältigung, Veröffentlichung und sachgerechte Bearbeitung, insbesondere Schnitt, Kürzung, Übersetzung sowie Ergänzung von Text oder Ton. Eine sinnentstellende Bearbeitung ist unzulässig. BF EU darf die Rechte zu diesen Zwecken an verbundene Unternehmen und Vertriebspartner weitergeben. Die Vergütung hierfür ist im Referenzkundenrabatt enthalten. Das urheberrechtliche Nutzungsrecht wird zeitlich unbeschränkt eingeräumt; eigenständige Persönlichkeits- und Datenschutzrechte bleiben unberührt.
8.6 Der Kunde stellt nur Material bereit, für dessen vereinbarte Nutzung er die erforderlichen Rechte einräumen darf. Für erkennbare Personen, fremde Musik und sonstige geschützte Inhalte sind erforderliche Freigaben gesondert einzuholen. Diese AGB ersetzen keine datenschutzrechtliche Einwilligung. Fehlt eine erforderliche Freigabe, können stattdessen Aufnahmen ohne die betroffenen Personen oder Inhalte bereitgestellt werden.
8.7 Bei wesentlichen Defiziten beschreibt BF EU diese konkret und setzt eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung oder Verbesserung. Eine nachträgliche Preisanpassung wegen ausbleibender Referenzleistung erfolgt nur nach Massgabe der gesetzlichen Voraussetzungen. Erbrachte und verwertbare Teilleistungen werden ihrem Wert entsprechend berücksichtigt. Eine vollständige Rückforderung des Rabatts kommt nur bei vollständig ausgebliebener oder insgesamt wertloser Gegenleistung in Betracht. Kein automatischer vollständiger Rabattentfall tritt allein wegen geringfügiger Verspätung oder einzelner unbrauchbarer Aufnahmen ein.
8.8 Eine berechtigte Nachberechnung wird nachvollziehbar erläutert und ist zehn Kalendertage nach Zugang der Rechnung fällig. Die gesetzlichen Mängel-, Zurückbehaltungs- und Rücktrittsrechte des Kunden bleiben unberührt.
Anzahlung und Reservierung
9.1 Bei Maschinenbestellungen beträgt die Anzahlung, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, 10 % des vereinbarten Maschinenpreises einschliesslich einer darauf anfallenden Umsatzsteuer. Die Anzahlung wird vollständig auf den Kaufpreis angerechnet. Sie ist zehn Kalendertage nach Zugang einer ordnungsgemässen Anzahlungsrechnung, frühestens jedoch nach Vertragsschluss, fällig. Ein ausdrücklich vereinbarter Zahlungsplan geht vor.
9.2 Eine Reservierung einer Lager- oder Serienmaschine oder eines verfügbaren Produktionsplatzes erfolgt frühestens, wenn der Vertrag geschlossen und eine Anzahlung von mindestens 10 % des betreffenden Maschinenpreises gemäss Ziffer 9.1 auf dem angegebenen Konto von BF EU gutgeschrieben ist. Bei mehreren Maschinen gilt die Schwelle für jede betreffende Maschine. Ein Zahlungsauftrag, Überweisungsbeleg, Finanzierungsversprechen, eine Bestellung oder eine Auftragsbestätigung ersetzt den Zahlungseingang nicht. Abweichende individuelle Reservierungsabreden bleiben unberührt.
9.3 Vor Erfüllung dieser Voraussetzungen ist BF EU nicht verpflichtet, einen noch nicht verbindlich zugeordneten Lagerbestand oder Produktionsplatz für den Kunden freizuhalten. Nach Eingang der Anzahlung teilt BF EU dem Kunden die Zuordnung und den Lieferstand unverzüglich in Textform mit. Die Mitteilung ist keine zusätzliche, im freien Ermessen von BF EU stehende Voraussetzung für eine bereits vertraglich geschuldete Reservierung. Vereinbarte Lieferverpflichtungen bleiben bestehen.
9.4 Ist eine bestimmte Einzelmaschine, etwa anhand ihrer Seriennummer, bereits verbindlich verkauft, berechtigt eine ausbleibende Anzahlung BF EU nicht, diesen Vertrag durch einen Zwischenverkauf zu umgehen. Eine anderweitige Verwertung setzt voraus, dass der Vertrag wirksam beendet ist oder der Kunde der Freigabe zugestimmt hat. Vor Abschluss eines verbindlichen Kaufvertrags bleibt der Zwischenverkauf vorbehalten.
9.5 Die Reservierung aufgrund einer Anzahlung von 10 % ersetzt keine vereinbarten weiteren Vorauszahlungen. Beschaffung, kundenspezifische Fertigung und Versand müssen erst ausgelöst werden, wenn die für den jeweiligen Schritt vertraglich vorgesehenen Zahlungen und erforderlichen technischen Freigaben vorliegen. BF EU darf nicht nachträglich ohne vertragliche oder gesetzliche Grundlage zusätzliche Vorauszahlungen zur Bedingung machen.
9.6 Eine fehlende Anzahlung ist keine Stornierung. BF EU kann eine fällige Anzahlung verlangen und seine gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechte ausüben. Bleibt die Zahlung aus, kann BF EU nach erfolgloser angemessener Nachfrist und unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Rücktritt erklären. Eine gesetzlich entbehrliche Nachfrist bleibt entbehrlich. Erst eine wirksame Vertragsbeendigung beseitigt die betreffende Lieferverpflichtung. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
Weitere Zahlungen und Zahlungsverzug
Weitere Zahlungsstufen, Fälligkeiten und die Voraussetzungen der Auslieferung ergeben sich aus dem Vertrag. Fehlt eine weitere Zahlungsregelung, ist der Restkaufpreis gegen Übergabe beziehungsweise nach der gesetzlichen Regelung für die vereinbarte Versandabwicklung fällig. Rechnungen über bereits erbrachte gesonderte Leistungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, zehn Kalendertage nach Zugang fällig.
Zahlungsverzug und seine Folgen richten sich nach dem Gesetz. BF EU kann die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte und die gesetzliche Verzugspauschale verlangen. Weiterer ersatzfähiger Verzugsschaden wird unter Anrechnung gesetzlich anzurechnender Beträge geltend gemacht; eine doppelte Erstattung derselben Kosten erfolgt nicht.
Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, gelten die gesetzlichen Rechte insbesondere aus § 321 BGB.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises aus dem jeweiligen Kaufvertrag Eigentum von BF EU. Der Kunde behandelt Vorbehaltsware pfleglich, beachtet die Wartungsvorgaben und informiert BF EU unverzüglich über Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ohne Zustimmung von BF EU nicht gestattet. Eine Weiterveräusserung durch Händler vor vollständiger Zahlung setzt eine gesonderte Vereinbarung voraus. Ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt wird nur durch gesonderte Vereinbarung begründet.
Eine Herausgabe aufgrund des Eigentumsvorbehalts verlangt BF EU nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere nach einem erforderlichen Rücktritt. Eigenmächtiges Betreten fremder Grundstücke oder Wegnahme ohne rechtliche Grundlage ist nicht gestattet. Bei Auslandsverkäufen richtet sich die dingliche Wirksamkeit nach dem jeweils anwendbaren Sachenrecht.
Verbindlichkeit und freiwillige Stornierung
Eine wirksam angenommene Bestellung ist verbindlich. Ein allgemeines vertragliches Recht zur einseitigen Stornierung wird nicht eingeräumt. Eine ausbleibende Finanzierung, Nichtzahlung oder Nichtabnahme beendet den Vertrag nicht automatisch.
Wünscht der Kunde ohne gesetzlichen oder gesondert vereinbarten Aufhebungsanspruch eine Stornierung, kann BF EU diese ablehnen und auf Vertragserfüllung bestehen. BF EU kann stattdessen eine freiwillige Aufhebung ausschliesslich gegen Erteilung einer Stornogutschrift nach Ziffern 13 und 14 anbieten. Eine Barauszahlung ist bei dieser freiwilligen Aufhebung nicht vorgesehen.
Die freiwillige Aufhebung kommt erst zustande, wenn BF EU und der Kunde ihren konkreten Bedingungen ausdrücklich zugestimmt haben. Vor der Zustimmung werden dem Kunden der Gutschriftbetrag, allfällige Abzüge, der Ausschluss einer Barauszahlung und die Begrenzung der Anrechnung auf 50 % je Folgeauftrag klar mitgeteilt. Die Vereinbarung wird in Textform dokumentiert. Schweigen gilt nicht als Zustimmung.
Gesetzliche Rücktritts-, Widerrufs-, Anfechtungs-, Kündigungs- und sonstige Lösungsrechte bleiben unberührt und bedürfen keiner Zustimmung von BF EU. Die Ausübung solcher Rechte wird nicht in eine freiwillige Stornierung gegen Gutschrift umgedeutet. Für ihre Abrechnung gilt Ziffer 13.
Abrechnung und Höhe der Stornogutschrift
Bei einer freiwilligen Aufhebung nach Ziffer 12 wird die Stornogutschrift aus den tatsächlich geleisteten und dem Auftrag zugeordneten Zahlungen ermittelt. Abzüge erfolgen nur in der gesondert vereinbarten oder gesetzlich geschuldeten Höhe und werden nachvollziehbar ausgewiesen. Sie können insbesondere auftragsspezifische, nicht rückgängig zu machende Beschaffungs-, Fertigungs-, Transport- und Fremdkosten betreffen.
Ersparte Aufwendungen, erzielte oder zumutbar erzielbare Verwertungserlöse und andere anzurechnende Vorteile werden berücksichtigt. Derselbe Nachteil darf nicht mehrfach angesetzt werden. Ein nach Abzügen verbleibender Betrag wird als Stornogutschrift geführt. Weitergehende Forderungen setzen eine eigene vertragliche oder gesetzliche Grundlage voraus.
Bei einer gesetzlichen Rückabwicklung oder einem sonstigen bestehenden Rückzahlungsanspruch gelten die gesetzlichen beziehungsweise hierfür wirksam vereinbarten Regeln. BF EU darf mit bestehenden Gegenforderungen nach den gesetzlichen Voraussetzungen aufrechnen; ein danach geschuldeter Rückzahlungsbetrag wird ausgezahlt und nicht einseitig durch ein Kundenguthaben ersetzt.
Einlösung der Stornogutschrift zu höchstens 50 Prozent
Die in einer freiwilligen Aufhebungsvereinbarung ausdrücklich vereinbarte Stornogutschrift wird ausschliesslich für neue Aufträge bei derselben Verkäuferin eingelöst. Eine Auszahlung in Geld ist im Rahmen dieser Vereinbarung ausgeschlossen. Die rechtliche Selbständigkeit der Gesellschaften bleibt bestehen; eine Gutschrift von BF EU ist nicht bei einer anderen Gesellschaft einlösbar.
Je neuem Auftrag können höchstens 50 % des vereinbarten Rechnungsendbetrags nach Rabatten und einschliesslich anfallender Umsatzsteuer mit Stornogutschriften bezahlt werden. Mindestens die übrigen 50 % sind neu zu bezahlen. Die Grenze gilt für alle eingesetzten Stornogutschriften zusammen. Ein nicht eingesetzter Rest bleibt für weitere Aufträge erhalten; eine zusätzliche vertragliche Verfallsfrist wird nicht festgelegt. Die gesetzliche Verjährung bleibt vorbehalten.
Die Anrechnung wird bei Erteilung des Folgeauftrags vereinbart. Eine für dessen Reservierung erforderliche Anzahlung von mindestens 10 % ist als neuer Zahlungseingang zu leisten; die Stornogutschrift wird auf die übrigen Zahlungsstufen angerechnet. Individuelle abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Eine Übertragung auf eine andere Gesellschaft bedarf deren ausdrücklicher Zustimmung. Für die Abtretung an Dritte gelten die gesetzlichen Regeln. Gesetzlich begründete Rückzahlungsansprüche, insbesondere wenn eine geschuldete Einlösung endgültig unmöglich wird, werden durch den vereinbarten Auszahlungsausschluss nicht beseitigt.
Kundenspezifische Fertigung und Änderungen
Bei Sonderanfertigungen und speziell beschafften oder konfigurierten Produkten legt der Vertrag Ausstattung, technische Freigaben, Lieferumfang und Zahlungsstufen fest. Der Kunde stellt die vereinbarten Informationen und Freigaben rechtzeitig und zutreffend bereit.
Vom Kunden gewünschte Änderungen nach Vertragsschluss bedürfen einer Vereinbarung über technische Umsetzung, Mehr- oder Minderpreis und Auswirkungen auf die Lieferzeit. BF EU muss ohne eine solche Vereinbarung keine zusätzliche Leistung ausführen. Gesetzliche Lösungsrechte werden auch bei Sonderanfertigungen nicht ausgeschlossen; für eine freiwillige Aufhebung gelten Ziffern 12 bis 14.
Liefergebiete und Leistungsumfang
Liefergebiet, Lieferort, vorgesehener Einsatz und gegebenenfalls Montage- und Einweisungsleistungen werden im Vertrag festgelegt. Aus früheren Lieferungen in ein Land entsteht kein Anspruch auf Abschluss weiterer Verträge. Bereits eingegangene Lieferverpflichtungen bleiben vorbehaltlich gesetzlicher Leistungshindernisse verbindlich.
Versand und Gefahrübergang
Wird eine Incoterms®-2020-Klausel vereinbart, sind die verwendete Klausel und der benannte Ort massgeblich für die dadurch geregelten Lieferpflichten sowie Kosten- und Gefahrtragung. Eigentumsübergang, Zahlungsbedingungen und Mängelrechte richten sich nach den übrigen Vereinbarungen.
Ohne besondere Vereinbarung erfolgt der Gefahrübergang nach den gesetzlichen Vorschriften. Beim Versendungskauf geht die Gefahr unter den Voraussetzungen des § 447 BGB mit Übergabe an die dort bezeichnete Transportperson über. Eine vertraglich geschuldete Montage oder Abnahme und die hierfür geltenden gesetzlichen Regeln bleiben unberührt.
Eine Transportversicherung wird abgeschlossen, wenn dies vereinbart ist oder aus der vereinbarten Lieferklausel folgt. Der Kunde dokumentiert erkennbare Transportschäden möglichst bei Empfang und wirkt an der Sicherung von Ansprüchen gegen den Frachtführer mit; seine gesetzlichen Rechte gegen BF EU werden hierdurch nicht pauschal ausgeschlossen.
Zoll und Steuern
Bei grenzüberschreitenden Geschäften werden Lieferweg, Ausfuhr- und Einfuhrabwicklung sowie die Kostentragung im Vertrag und gegebenenfalls durch die gewählte Lieferklausel bestimmt. Eine unklare Vertragsregelung überträgt dem Kunden nicht automatisch zusätzliche Importpflichten. Öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeiten richten sich nach den tatsächlichen Umständen und den anwendbaren Vorschriften.
Der Kunde stellt erforderliche und zutreffende Liefer-, Empfänger-, Umsatzsteuer- und gegebenenfalls Importdaten bereit und wirkt an gesetzlich erforderlichen Liefer- und Ausfuhrnachweisen mit. Die steuerliche Behandlung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen; eine steuerfreie Lieferung wird nicht allein aufgrund einer Kundenangabe zugesagt.
Eine Nachbelastung wegen schuldhaft falscher oder fehlender Angaben setzt die gesetzlichen oder wirksam vereinbarten Voraussetzungen voraus. BF EU erläutert die Berechnung und berücksichtigt rechtlich mögliche Berichtigungen und anzurechnende Vorteile.
Produktsicherheit und Zulassung
BF EU erfüllt die gesetzlichen Pflichten, die es in der konkreten Lieferkette als Hersteller, Importeur, Händler oder anderer Wirtschaftsakteur treffen. Solche Pflichten werden durch einen Direktversand oder eine Kostenvereinbarung nicht auf den Kunden abgewälzt. Die gesetzlich erforderlichen Konformitätsunterlagen, Kennzeichnungen und Betriebsanleitungen gehören im jeweils vorgeschriebenen Umfang zur Lieferung.
Der Kunde ist für den bestimmungsgemässen und sicheren Betrieb, die erforderliche Unterweisung, Wartung sowie seine gesetzlichen Betreiberpflichten verantwortlich. Eine Strassenzulassung oder besondere örtliche Betriebserlaubnis wird nur geschuldet, wenn sie zum vereinbarten Lieferumfang gehört oder gesetzlich BF EU zugewiesen ist.
Bei Lieferungen in Drittländer werden die Anforderungen des vereinbarten Bestimmungslandes und die hierfür übernommenen Leistungen vor Vertragsschluss festgelegt. Eine CE-Kennzeichnung ersetzt keine notwendige Zulassung in einem Drittland. Vereinbarte Eigenschaften und die gesetzlichen Pflichten von BF EU bleiben bestehen.
Exportkontrolle und Sanktionen
Die Parteien beachten die auf das Geschäft anwendbaren Exportkontroll-, Sanktions-, Embargo- und Zollvorschriften. Der Kunde übermittelt die hierfür erforderlichen zutreffenden Angaben zu Empfänger, Bestimmungsland und Endverwendung. Verbotene Umgehungs- oder Weiterlieferungsgeschäfte sind unzulässig.
Liegt ein konkretes rechtliches Lieferhindernis vor oder bestehen objektiv begründete, noch aufzuklärende Anhaltspunkte dafür, darf BF EU die hiervon betroffene Leistung für die erforderliche angemessene Prüfungsdauer aussetzen. BF EU informiert den Kunden im rechtlich zulässigen Umfang und führt die Prüfung ohne schuldhaftes Zögern durch. Gesetzliche Rechte beider Parteien, Rückzahlungen und die Haftung nach Ziffer 28 bleiben unberührt. Ein unbegrenztes Aussetzungsrecht aufgrund bloss abstrakter Risiken besteht nicht.
Gesetzlich erforderliche besondere Export- oder Weiterlieferungsklauseln werden, soweit für das konkrete Geschäft einschlägig, zusätzlich vereinbart.
Lieferfristen und Leistungshindernisse
Der Vertrag bestimmt Liefertermin oder Lieferfrist. Als voraussichtlich oder circa bezeichnete Angaben sind Planangaben; sie begründen kein Recht zu zeitlich unbegrenzter Verzögerung. Fehlt eine Vereinbarung zur Leistungszeit, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Soweit die Lieferfrist ausdrücklich ab Anzahlung und technischer Freigabe vereinbart ist, beginnt sie mit dem Eingang der vertraglich hierfür vorgesehenen Zahlung und sämtlicher erforderlicher Freigaben. Verzögert der Kunde eine geschuldete Mitwirkung oder Vorauszahlung, verschiebt sich die davon betroffene Frist um die dadurch verursachte Verzögerung einschliesslich einer erforderlichen angemessenen Wiederanlaufzeit. BF EU informiert unverzüglich über die voraussichtliche Auswirkung und mindert vermeidbare Verzögerungen. Eine bei Vertragsschluss schon bekannte Verzögerung begründet keine nachträgliche Fristverlängerung.
Unvorhersehbare, von BF EU nicht zu vertretende Ereignisse ausserhalb seines Einflussbereichs, die die Leistung tatsächlich behindern und auch bei zumutbarer Vorsorge nicht abwendbar sind, verlängern betroffene Fristen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Wiederanlaufzeit. Dies kann etwa bei Naturkatastrophen, Krieg, behördlichen Verboten oder vergleichbaren Ereignissen gelten. Übliche Beschaffungsprobleme, mangelnde Finanzierung oder beliebige Verzögerungen von Lieferanten reichen dafür nicht aus.
BF EU informiert über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ende einer erheblichen Behinderung. Gesetzliche Rechte bei Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verzug oder Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben bestehen. Für Schadenersatz gilt ausschliesslich die abgestimmte Haftungsregelung in Ziffer 28; ein zusätzlicher pauschaler Ausschluss von Ernte-, Nutzungs- oder Mietmaschinenkosten wird nicht vereinbart.
Übergabe und Annahmeverzug
Der Kunde nimmt vertragsgemäss und fällig angebotene Ware entgegen. Ein Übergabeprotokoll dokumentiert den Zustand und die übergebenen Unterlagen; es bewirkt keinen pauschalen Verzicht auf Mängelrechte. Eine förmliche werkvertragliche Abnahme ist nur geschuldet, wenn dies vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist.
Bei Annahmeverzug richten sich Ersatz zusätzlicher Aufwendungen, Gefahrtragung und weitere Rechte nach dem Gesetz. Bei schuldhafter Pflichtverletzung kann BF EU den nachgewiesenen ersatzfähigen Schaden verlangen. BF EU wahrt erforderliche Fristsetzungen und berücksichtigt seine Schadensminderungspflicht.
Die dauerhafte Freigabe einer verbindlich verkauften Einzelmaschine zum anderweitigen Verkauf erfolgt erst nach wirksamer Beendigung des betreffenden Vertrags, Zustimmung des Kunden oder aufgrund einer anderen gesetzlichen Verwertungsbefugnis.
Untersuchung und Mängelanzeige
Die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB gelten, wenn dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt. Die blosse Unternehmereigenschaft eines Landwirts begründet nicht automatisch eine kaufmännische Rügepflicht.
Andere Kunden werden gebeten, erkennbare Mängel zeitnah nach Übergabe und verdeckte Mängel nach Entdeckung möglichst in Textform unter Beschreibung des Fehlers mitzuteilen. Eine zusätzliche vertragliche Ausschlussfrist oder ein automatischer Rechtsverlust wird dadurch nicht begründet. Gesetzliche Schadensminderungspflichten bleiben unberührt.
Bei sicherheitsrelevanten Auffälligkeiten ist der gefährliche Betrieb unverzüglich einzustellen. Der Kunde bewahrt zumutbar verfügbare Nachweise auf und ermöglicht die Prüfung. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte und die Aufrechnung nach Ziffer 32 bleiben bestehen.
Mängelrechte und Garantie
Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit den nachfolgenden Regelungen. Für kaufrechtliche Mängelansprüche an beweglichen Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, regelmässig der Ablieferung. Soweit gesetzlich eine Abnahme massgeblich ist, tritt diese an die Stelle der Ablieferung.
Die Verkürzung gilt nicht bei Arglist, einer übernommenen Garantie, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleiben die gesetzlichen Fristen für Bauwerke und bestimmungsgemäss in Bauwerke eingebaute Sachen, dingliche Herausgabeansprüche Dritter im Sinne von § 438 Absatz 1 Nummer 1 BGB sowie die gesetzlichen Lieferantenregressansprüche und deren Fristen, insbesondere nach §§ 445a, 445b und 478 BGB. Für diese Fälle gelten die gesetzlichen beziehungsweise ausdrücklich vereinbarten Garantiebestimmungen.
Natürlicher Verschleiss ist als solcher kein Sachmangel. Schäden durch Fehlbedienung, unterlassene Wartung, Überlastung oder nicht freigegebene Umbauten begründen keine Haftung von BF EU, soweit sie erst hierdurch verursacht wurden. Gesetzliche Beweislastregeln bleiben unberührt; Eingriffe Dritter lassen sämtliche Mängelrechte nicht automatisch entfallen.
Eine zusätzliche freiwillige Garantie besteht nur bei ausdrücklicher Zusage mit bestimmtem Inhalt. Sie beschränkt die gesetzlichen Mängelrechte nicht. Ihre Bedingungen gelten ausschliesslich für diese zusätzliche Garantie.
Prüfung und Nacherfüllung
Der Kunde gibt BF EU Gelegenheit, einen gerügten Mangel zu prüfen und nach den gesetzlichen Vorschriften nachzuerfüllen. Die gesetzlichen Rechte zur Wahl der Nacherfüllung und zur Verweigerung einer unverhältnismässigen Art der Nacherfüllung bleiben bestehen. BF EU kann geeignete Servicepartner einsetzen und bleibt Vertragspartner für die gesetzlichen Mängelansprüche.
Zur Vorbereitung darf BF EU zumutbar verfügbare Fotos, Fehlerbeschreibungen, Betriebsdaten und einschlägige Wartungsnachweise anfordern. Unverhältnismässige Nachweisanforderungen dürfen die Bearbeitung nicht blockieren. Ort und Ablauf einer Prüfung oder Rücksendung werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und der Transportfähigkeit abgestimmt.
Die gesetzlich von BF EU zu tragenden erforderlichen Aufwendungen der Nacherfüllung werden übernommen. Eine Prüfungspauschale fällt nicht allein deshalb an, weil sich ein gerügter Mangel nicht bestätigt. Kosten einer Untersuchung ohne berechtigten Mängelanspruch werden nur aufgrund gesonderten Auftrags oder eines bestehenden gesetzlichen Ersatzanspruchs berechnet.
Der Kunde stimmt kostenpflichtige Reparaturaufträge an Dritte, für die BF EU aufkommen soll, zuvor mit BF EU ab. Gesetzlich zulässige Selbstvornahme, unaufschiebbare Notmassnahmen und sonstige gesetzliche Ersatzansprüche bleiben unberührt. Scheitert die Nacherfüllung oder ist sie entbehrlich, bleiben die gesetzlichen Rechte auf Minderung, Rücktritt und Schadenersatz bestehen.
Nebenkosten und Betriebsausfall
Erforderliche Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- sowie Ausbau- und Einbaukosten der Nacherfüllung werden nach den gesetzlichen Vorschriften getragen. Diese Kosten werden nicht pauschal als ausgeschlossene Folgeschäden behandelt.
Ob daneben Betriebsausfall, Ernteausfall, entgangener Gewinn, Ersatzmaschinen- oder sonstige Folgekosten zu ersetzen sind, richtet sich nach den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen und Ziffer 28. Eine kostenlose Ersatzmaschine ist nur bei entsprechender Zusage oder bestehendem gesetzlichen Anspruch geschuldet. Beide Parteien beachten ihre gesetzlichen Pflichten zur Schadensminderung.
Einsatzbedingungen und Leistungsangaben
Arbeitsqualität, Flächenleistung, Verbrauch, Reichweite, Traktion, Verschleiss und agronomische Ergebnisse hängen unter anderem von Boden, Wetter, Kultur, Bedienung, Einstellung und eingesetzter Zugmaschine ab. BF EU beschreibt die für mitgeteilte Mess- und Leistungswerte massgeblichen Bedingungen, soweit diese für das Verständnis erforderlich sind.
Eine Garantie für ein bestimmtes Einsatzergebnis wird nur durch eine entsprechende ausdrückliche Zusage übernommen. Vereinbarte Beschaffenheiten, gesetzlich relevante öffentliche Aussagen und gesetzliche Beratungspflichten werden durch diesen Hinweis nicht ausgeschlossen. Der Kunde teilt besondere Anforderungen vor Vertragsschluss mit.
Haftung
BF EU haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach zwingendem Produkthaftungsrecht und anderen zwingenden Haftungsvorschriften.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet BF EU bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmässig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
Diese Regelungen gelten auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie für persönliche Schadenersatzansprüche gegen Mitarbeiter von BF EU. Sie gelten unabhängig vom Rechtsgrund des Schadenersatzanspruchs. Ansprüche auf Erfüllung und Nacherfüllung, gesetzliche Nacherfüllungskosten sowie Rücktritts- und Minderungsrechte werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Aufnahmen und Werbung
Aufnahmen auf Kundengelände oder an nicht öffentlich zugänglichen Einsatzorten erfolgen nur nach vorheriger Zustimmung. Diese AGB begründen kein Zutritts- oder allgemeines Veröffentlichungsrecht an Aufnahmen des Kundenbetriebs.
Die werbliche Verwendung erkennbarer Personen, Namen, Kennzeichen, Betriebsdaten oder vertraulicher Informationen setzt eine geeignete Rechtsgrundlage und gegebenenfalls gesonderte Einwilligung oder Freigabe voraus. Rechte Dritter sind zu beachten. Für ausdrücklich vereinbarte Referenzleistungen gilt ergänzend Ziffer 8.
Política de privacidad
Personenbezogene Daten werden im Rahmen der anwendbaren Datenschutzvorschriften für Vertragsabwicklung, Betreuung, Logistik, Service und gesetzliche Pflichten verarbeitet. BF EU stellt die erforderlichen Datenschutzinformationen gesondert bereit. Diese AGB ersetzen weder die Informationspflichten noch eine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung.
Eine Weitergabe an Leistungspartner erfolgt nur auf einer geeigneten Rechtsgrundlage und im erforderlichen Umfang. Übermittlungen in Drittländer setzen die gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Die Nutzung eines Kommunikationskanals beinhaltet keine pauschale Einwilligung in Werbung oder andere zusätzliche Verarbeitungszwecke.
Elektronische Kommunikation
Erklärungen können in Textform erfolgen, insbesondere per E-Mail oder über einen vereinbarten dokumentierbaren elektronischen Kanal. Gesetzlich zwingende Formen bleiben unberührt. Soweit diese AGB Textform vorsehen, wird der Vorrang wirksamer individueller Abreden dadurch nicht eingeschränkt.
Jede Partei stellt sicher, dass ihre angegebenen geschäftlichen Kontaktadressen erreichbar sind, und teilt Änderungen zeitnah mit. Der Zugang rechtserheblicher Erklärungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften; eine Nachricht gilt nicht allein mit ihrer Absendung als zugegangen.
Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Kunde kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ebenfalls zulässig bleibt die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen und mit dem Zahlungsanspruch in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, insbesondere wegen mangelhafter oder nicht vollständig erbrachter Leistung.
Gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt. Im Übrigen können Zurückbehaltungsrechte nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche gestützt werden.
Für ein im Rahmen einer freiwilligen Aufhebung vereinbartes Stornoguthaben gilt der in Ziffer 14 und der Aufhebungsvereinbarung bestimmte Leistungsumfang. Andere gesetzliche Gegenforderungen werden dadurch nicht beschränkt.
Vorrang besonderer Vereinbarungen
Individuelle Vertragsabreden haben unabhängig von ihrer Form Vorrang vor diesen AGB. Ihr Inhalt soll aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, soweit BF EU ihnen zustimmt. Bei kollidierenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen richten sich die Rechtsfolgen nach dem Gesetz; die blosse Durchführung des Vertrags begründet keine pauschale Anerkennung fremder Bedingungen.
Unwirksame Bestimmungen
Sind Bestimmungen dieser AGB nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, richten sich die Folgen nach § 306 BGB. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften. Eine unwirksame Bestimmung wird nicht automatisch auf den gerade noch zulässigen Inhalt reduziert.
Recht und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingend anwendbare Vorschriften bleiben unberührt.
Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen wird Berlin als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbart, soweit eine solche Vereinbarung nach den anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften zulässig ist. Für andere Kunden gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln. Der Gerichtsstand ist nicht zugleich eine Vereinbarung über den Liefer- oder Nacherfüllungsort.