Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) | BF Tecnic Group AG
Rechtliche Informationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

BF Tecnic Group AG
Bruggmatte 11
6262 Langnau b. Reiden
Schweiz

Stand: September 2026

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen der BF Tecnic Group AG im Zusammenhang mit Maschinen, Geräten, Ersatzteilen, Zubehör und damit verbundenen Dienstleistungen, insbesondere für Produkte der Marken und Produktlinien, die über baertschi.com angeboten werden.

Sie gelten insbesondere gegenüber Unternehmen, Landwirten, Händlern, Vertriebspartnern und sonstigen gewerblichen Kunden.

Abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn die Verkäuferin diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

Individuelle schriftliche Vereinbarungen in Angebot, Auftragsbestätigung oder Kaufvertrag gehen diesen AGB vor.

2. Angebote und Produktinformationen

Angebote der Verkäuferin sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Preisangaben, technische Informationen, Abbildungen, Broschüren, Internetseiten, Produktbeschreibungen und sonstige Werbeunterlagen stellen grundsätzlich kein verbindliches Angebot dar.

Technische Änderungen sowie konstruktive oder produktionsbedingte Änderungen bleiben vorbehalten, sofern die vereinbarte Funktion und der bestimmungsgemässe Gebrauch der Maschine dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

3. Vertragsabschluss

Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:

  • schriftliche Auftragsbestätigung der Verkäuferin;
  • Unterzeichnung eines Angebots oder Kaufvertrags;
  • schriftliche Bestellung des Käufers und deren Annahme durch die Verkäuferin;
  • oder Ausführung der Bestellung durch die Verkäuferin.

Eine vom Käufer abgegebene und von der Verkäuferin angenommene Bestellung ist verbindlich.

Die Verkäuferin kann verlangen, dass eine Auftragsbestätigung vom Käufer geprüft, unterzeichnet und zurückgesandt wird.

Soweit Anzahlungen vereinbart wurden, beginnen Liefer- oder Produktionsfristen grundsätzlich erst nach Eingang der vereinbarten Anzahlung und nach Eingang sämtlicher für die Auftragsausführung erforderlichen Informationen.

4. Vertragspartner

Vertragspartner des Käufers ist grundsätzlich diejenige Gesellschaft, die im jeweiligen Angebot, in der Auftragsbestätigung oder Rechnung ausdrücklich als Verkäuferin bezeichnet ist.

Bei Geschäften über baertschi.com ist dies, soweit nicht schriftlich anders angegeben:

BF Tecnic Group AG, Bruggmatte 11, 6262 Langnau b. Reiden, Schweiz.

Die Verkäuferin darf zur Vertragserfüllung verbundene Unternehmen, Hersteller, Produktionspartner, Händler, Logistikunternehmen und sonstige Dritte einsetzen.

Der Einsatz eines solchen Partners führt nicht automatisch zu einem Wechsel des Vertragspartners.

5. Preise

Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich Preise netto und zuzüglich gesetzlich geschuldeter Steuern, Abgaben, Zölle, Transport-, Verpackungs-, Versicherungs- und sonstiger Nebenkosten.

Die Preise gelten entsprechend dem im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Lieferort und Incoterm.

Veröffentlichte Preise auf Websites, Plattformen, Preislisten oder in Werbeunterlagen sind unverbindlich, solange kein schriftliches individuelles Angebot oder eine Auftragsbestätigung vorliegt.

6. Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung.

Bei Exportgeschäften kann die Verkäuferin vollständige oder teilweise Vorauszahlung verlangen.

Zahlungen sind ausschliesslich auf ein von der Verkäuferin schriftlich bezeichnetes Konto zu leisten.

Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von Reklamationen, Garantieanträgen oder Gegenforderungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit die Gegenforderung nicht anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Bei Zahlungsverzug kann die Verkäuferin insbesondere:

  • weitere Lieferungen aussetzen;
  • angemessene Verzugszinsen verlangen;
  • zusätzliche Kosten des Zahlungsverzugs weiterbelasten;
  • Sicherheiten verlangen;
  • oder nach den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten.

7. Lieferung und Direct Ship

Die Verkäuferin ist berechtigt, Maschinen und Waren direkt vom jeweiligen Produktionswerk, Hersteller, Lieferanten, Montagebetrieb, Logistiklager oder sonstigen Lagerstandort an den Käufer zu liefern.

Eine Lieferung muss nicht zuerst über den Sitz oder ein Lager der Verkäuferin in der Schweiz erfolgen.

Direct-Ship-Lieferungen können insbesondere aus der Schweiz, Deutschland, Italien, China oder anderen Produktions- und Lagerstandorten erfolgen.

Der tatsächliche Versandort kann vom Geschäftssitz der Verkäuferin abweichen.

8. Incoterms

Soweit im individuellen Vertrag ein Incoterm vereinbart wird, gelten die Incoterms® 2020 der International Chamber of Commerce.

Der konkret vereinbarte Incoterm sowie der benannte Lieferort ergeben sich aus Angebot oder Auftragsbestätigung.

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, kann die Lieferung ab Produktions-, Lager- oder Übergabeort erfolgen.

Gefahr, Kosten und Verantwortlichkeiten gehen gemäss dem jeweils vereinbarten Incoterm über.

9. Transport, Verpackung und Versicherung

Transport-, Verpackungs-, Verladungs- und Versicherungskosten werden gemäss Angebot, Auftragsbestätigung und vereinbartem Incoterm getragen.

Der Käufer hat die Ware bei Empfang unverzüglich auf sichtbare Transportschäden zu überprüfen.

Erkennbare Transportschäden sind, soweit erforderlich, unmittelbar beim Transporteur zu dokumentieren und zusätzlich der Verkäuferin mitzuteilen.

10. Lieferzeiten

Angegebene Liefertermine und Lieferfristen beruhen auf dem bei Vertragsabschluss bekannten Produktions-, Beschaffungs- und Logistikstand.

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlicher Fixtermin vereinbart, gelten Liefertermine als voraussichtlich.

Lieferfristen können sich insbesondere verlängern durch:

  • verspätete Zulieferung von Komponenten;
  • Produktionsverzögerungen;
  • Transportstörungen;
  • Zollabfertigung;
  • behördliche Massnahmen;
  • höhere Gewalt;
  • Streiks;
  • Energie- oder Rohstoffmangel;
  • Krieg, Sanktionen oder Exportbeschränkungen;
  • oder sonstige von der Verkäuferin nicht zu vertretende Ereignisse.

Die Verkäuferin informiert den Käufer über wesentliche bekannte Verzögerungen.

11. Höhere Gewalt

Ereignisse ausserhalb des angemessenen Einflussbereichs der Verkäuferin befreien diese für die Dauer und im Umfang der Beeinträchtigung von der Leistungspflicht.

Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Krieg, Unruhen, Streiks, behördliche Verbote, Epidemien, Pandemien, Lieferkettenunterbrechungen, Rohstoffmangel, Cyberangriffe auf wesentliche Infrastruktur sowie erhebliche Transport- oder Energieausfälle.

12. Nichtabnahme und Stornierung

Bestätigte Bestellungen sind verbindlich.

Eine Stornierung durch den Käufer ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin möglich.

Hat die Verkäuferin mit Produktion, Beschaffung, Vorbereitung, Individualisierung, Transportdisposition oder sonstiger Auftragsausführung begonnen, kann sie ihre bereits entstandenen Kosten und Aufwendungen in Rechnung stellen.

Verweigert der Käufer schuldhaft die vertragsgemässe Abnahme einer bestellten Maschine oder Ware, kann die Verkäuferin – soweit gesetzlich zulässig – einen pauschalierten Schadenersatz von 20 % des Nettoauftragswertes verlangen.

Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Der Verkäuferin bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.

13. Gutschrift bei vereinbarter Stornierung

Stimmt die Verkäuferin aus Kulanz einer Stornierung zu, kann anstelle einer Auszahlung eine Gutschrift vereinbart werden.

Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, kann eine solche Gutschrift ausschliesslich auf zukünftige Käufe bei der Verkäuferin angerechnet werden.

Soweit im individuellen Angebot eine besondere Stornogutschrift oder eine anteilige Anrechnung – beispielsweise 50 % eines bestimmten Betrages – vereinbart wird, gilt die jeweilige individuelle Vereinbarung.

14. Warenprüfung und Mängelrüge

Der Käufer hat die Ware unmittelbar nach Erhalt zu prüfen.

Erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt schriftlich und ausreichend dokumentiert zu melden.

Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

Die Meldung soll insbesondere enthalten:

  • Maschinenbezeichnung;
  • Seriennummer;
  • Betriebsstunden, soweit vorhanden;
  • Beschreibung des Mangels;
  • Fotos oder Videos;
  • Datum des Auftretens;
  • und gegebenenfalls weitere technische Daten.

Zwingende gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.

15. Gewährleistung

Die gesetzliche Sachmängelhaftung gilt nach Massgabe des anwendbaren Rechts und der individuellen Vereinbarungen.

Bei Geschäften zwischen Unternehmen kann die Gewährleistungsfrist, soweit gesetzlich zulässig, auf 12 Monate ab Übergabe begrenzt werden.

Die Verkäuferin ist grundsätzlich berechtigt, einen anerkannten Mangel nach eigener Wahl durch Reparatur, Ersatzteilbereitstellung oder Ersatzlieferung zu beheben, soweit dies rechtlich zulässig und zumutbar ist.

16. Freiwillige Garantie

Eine Herstellergarantie oder sonstige freiwillige Garantie besteht nur, wenn sie ausdrücklich zugesagt wurde.

Garantiebedingungen können je nach Hersteller und Produkt unterschiedlich sein.

Garantie und gesetzliche Gewährleistungsrechte sind voneinander zu unterscheiden.

Eine Garantie begründet insbesondere keinen Anspruch auf Ersatz von:

  • Produktionsausfällen;
  • Ernteausfällen;
  • entgangenem Gewinn;
  • Ersatzmaschinen;
  • Lohnunternehmerkosten;
  • Reisezeiten;
  • Transportkosten;
  • oder sonstigen Folgeschäden,

soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben.

17. Garantieprüfung

Bei Garantie- oder Mängelansprüchen darf die Verkäuferin technische Prüfungen verlangen.

Hierzu können insbesondere gehören:

  • Diagnoseberichte;
  • Fehlercodes;
  • Betriebsstunden;
  • Maschinen- oder Telemetriedaten;
  • Wartungsnachweise;
  • Ölproben;
  • Fotos und Videos;
  • Rücksendung defekter Teile;
  • oder Untersuchung durch Hersteller bzw. Servicepartner.

Der Käufer ist verpflichtet, angemessen an der Fehlerdiagnose mitzuwirken.

18. Ausschluss bei Fehlgebrauch und Verschleiss

Kein Anspruch besteht insbesondere für Schäden oder Mängel aufgrund von:

  • normalem Verschleiss;
  • unsachgemässer Bedienung;
  • mangelnder Wartung;
  • Überlastung;
  • nicht freigegebenen Umbauten;
  • Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe;
  • Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung;
  • Verwendung nicht geeigneter Ersatzteile;
  • Unfallschäden;
  • oder äusserer Gewalteinwirkung.

19. Gebraucht-, Vorführ- und Demonstrationsmaschinen

Bei gebrauchten, Vorführ-, Miet- oder Demonstrationsmaschinen richtet sich der Zustand nach der individuellen Beschreibung im Angebot oder Kaufvertrag.

Normale Gebrauchsspuren, alters- und laufzeitbedingter Verschleiss sowie bekannte dokumentierte Mängel gelten nicht als Sachmangel.

Die Gewährleistung kann bei B2B-Geschäften im Rahmen des gesetzlich Zulässigen individuell eingeschränkt werden.

20. Demonstrationen

Demonstrationen dienen der Präsentation der Funktion und Einsatzmöglichkeiten einer Maschine.

Die tatsächliche Arbeitsleistung hängt unter anderem von Boden, Kultur, Wetter, Einsatzbedingungen, Bedienung und Maschinenkonfiguration ab.

Ergebnisse einer Demonstration stellen deshalb keine Garantie für identische Ergebnisse unter anderen Einsatzbedingungen dar.

21. Referenzkunden und Sonderrabatte

Gewährt die Verkäuferin einen besonderen Referenzkunden-, Demonstrations- oder Marketingrabatt, können damit zusätzliche schriftlich vereinbarte Mitwirkungspflichten verbunden werden.

Dazu können insbesondere gehören:

  • Bereitstellung von Fotos;
  • Bereitstellung von Videos;
  • Referenzberichte;
  • Vorführung der Maschine;
  • oder Möglichkeit zur Kontaktaufnahme durch potenzielle Kunden.

Umfang, Dauer und Gegenleistung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder einer separaten Referenzkundenvereinbarung.

22. Foto-, Video- und Referenzmaterial

Die Verkäuferin darf Kunden-, Maschinen-, Foto- oder Videomaterial nur im Rahmen einer bestehenden Rechtsgrundlage oder einer entsprechenden Vereinbarung für Werbung und Kommunikation verwenden.

Soweit ein Referenzkundenprogramm Bestandteil des Kaufvertrags ist, werden die jeweiligen Nutzungsrechte und Pflichten gesondert festgelegt.

23. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher damit zusammenhängender Forderungen Eigentum der Verkäuferin, soweit ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem jeweils anwendbaren Recht wirksam vereinbart und erforderlichenfalls registriert werden kann.

Der Käufer verpflichtet sich, bei erforderlichen Registrierungen oder sonstigen Sicherungsmassnahmen mitzuwirken.

24. Import, Zoll und lokale Zulassung

Bei grenzüberschreitenden Lieferungen richten sich Verantwortung für Import, Zollabfertigung, Einfuhrsteuer, Mehrwertsteuer, Abgaben und sonstige Importkosten nach dem vereinbarten Incoterm und den individuellen Vertragsbedingungen.

Soweit die Verkäuferin nicht ausdrücklich schriftlich die Stellung als Importeur übernimmt, obliegt die Einfuhrabwicklung dem Käufer oder einem von ihm beauftragten Importeur.

25. CE, Konformität und lokale Vorschriften

Maschinen werden entsprechend der im jeweiligen Vertrag zugesagten Spezifikation geliefert.

Der Käufer ist dafür verantwortlich, die für den vorgesehenen Einsatzort geltenden lokalen Zulassungs-, Registrierungs-, Arbeitsschutz- und Betriebsvorschriften zu beachten, soweit diese Verantwortung nicht ausdrücklich von der Verkäuferin übernommen wurde.

Bei Lieferungen in die EU oder den EWR gelten erforderliche CE- und Konformitätsanforderungen nach Massgabe der auf das jeweilige Produkt anwendbaren Vorschriften.

Bei Lieferungen ausserhalb des EU/EWR-Raums können zusätzliche oder abweichende nationale Anforderungen gelten.

26. Exportkontrolle und Sanktionen

Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt der jeweils geltenden Exportkontroll-, Embargo- und Sanktionsvorschriften.

Die Verkäuferin ist berechtigt, eine Lieferung auszusetzen oder abzulehnen, wenn die Durchführung gegen zwingende Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften verstossen würde.

27. Ersatzteile

Ersatzteile werden gemäss Verfügbarkeit geliefert.

Produktionsbedingte Änderungen, technische Weiterentwicklungen und Ersatz durch kompatible Nachfolgekomponenten bleiben vorbehalten.

28. Haftung

Die Verkäuferin haftet nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und mittelbare Schäden ausgeschlossen.

Soweit gesetzlich zulässig, haftet die Verkäuferin insbesondere nicht für:

  • entgangenen Gewinn;
  • Ernte- oder Produktionsausfälle;
  • Stillstandskosten;
  • Kosten einer Ersatzmaschine;
  • Ansprüche Dritter;
  • oder sonstige indirekte Folgeschäden.

Zwingende Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

29. Technische Unterlagen und geistiges Eigentum

Zeichnungen, Konstruktionen, technische Dokumente, Software, Bilder, Marken, Texte und sonstige Unterlagen bleiben im Eigentum bzw. unter den Nutzungsrechten der jeweiligen Rechteinhaber.

Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder kommerzielle Nutzung ist nur im gesetzlich zulässigen Umfang oder mit entsprechender Zustimmung erlaubt.

30. Datenschutz

Personenbezogene Daten werden nach den jeweils anwendbaren Datenschutzbestimmungen verarbeitet.

Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung auf baertschi.com.

31. Elektronische Kommunikation

Vertragsbezogene Mitteilungen dürfen, soweit gesetzlich zulässig, auch per E-Mail oder über andere vereinbarte elektronische Kommunikationsmittel erfolgen.

32. Änderungen der AGB

Für einen konkreten Vertrag gilt grundsätzlich die bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung dieser AGB.

Eine spätere Änderung der Website-AGB verändert bereits geschlossene Verträge nicht rückwirkend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

33. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen grundsätzlich wirksam.

Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

34. Anwendbares Recht

Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, gilt schweizerisches Recht.

Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) kann im individuellen Vertrag ausdrücklich einbezogen oder ausgeschlossen werden.

35. Gerichtsstand

Für Streitigkeiten aus Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Verkäuferin Gerichtsstand.

Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

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Stand: September 2026

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